Laubholz-Misteln in Streuobstwiesen und deren Bekämpfung

von Johann Schierenbeck, Dipl. Ing. (FH) Gartenbau, Pfalzfeld/Hunsrück

Bevor auf die Problematik der Laubholz-Mistel eingegangen wird, sollte zum besseren Verständnis der Begriff „Streuobstwiesen“ kurz erläutert werden. Unter Streuobstwiesen versteht man im allgemeinen hochstämmige Obstbäume, die einer extensiven Pflege und Nutzung unterliegen. Historisch betrachtet sind dies Obsthochstämme, die entlang von Feldwegen angepflanzt waren oder auch auf Weideflächen, damit das Vieh im Sommer Schatten hatte. Von daher wurde vom „Feldobstbau“ gesprochen. Wie Biologen und andere Personen herausfanden, besitzen diese Obstbäume eine hohe ökologische Bedeutung. Wegen diesen naturschutzfachlichen Aspekten wurden Förderprogramme zum Schutz und zur Erhaltung der Streuobstwiesen über die Bundesländer mit Fördermitteln der EU eingeführt. Der Begriff „Streuobstwiese“ ist gesetzlich nicht geschützt. Es gibt für diese hochstämmigen Obstbäume in der Landschaft, je nach Region in Deutschland, verschiedene Namen wie Obstwiesen, Obstweiden, Streuobst, Streuobstbestände oder wie ich es nenne Streuobstanbau. Soweit zum Begriff. Und genau um diese hochstämmigen Obststämme geht es bei der Mistelproblematik. Das eigentliche Hauptproblem der Misteln bei den Obstbäumen liegt nämlich in der Pflege der alten Obsthochstämme in der Landschaft, da diese oft nicht richtig oder gar nicht gepflegt wurden bzw. noch werden.

Es gibt verschiedene Mistelarten:

  1. Die Tannenmistel besiedelt ausschließlich die Weißtanne.
  2. Die Kiefernmistel. Sie kommt häufig auf Waldkiefer, Schwarzkiefer und Bergkiefer vor, sehr selten auch auf Fichte und Lärche.
  3. Die Laubholzmistel, die Apfel und Birne sowie verschiedene Laubgehölze wie z.B. Pappel besiedelt. Alle genannten Arten stehen auf der Roten Liste der Farn- und Blütenpflanzen. Die beiden ersten Arten gelten lt. dieser Liste als gefährdet und stehen somit unter Naturschutz. Die Laubholz-Mistel hingegen ist „ungefährdet“. Die rechtliche Situation besagt, dass Laubholz-Misteln an Obstbäumen entfernt werden dürfen. In der Vergangenheit gab es einige Irritationen, da wegen der Roten Liste verschiedene Naturschutzbehörden und andere Einrichtungen das Entfernen der Misteln an Obstbäumen ablehnten, weil die Mistel unter Naturschutz stehe. Nachdem diese rechtliche Situation geklärt ist, kann also die Laubholzmistel an Obstbäumen jederzeit entfernt werden. Allerdings muss dies auf freiwilliger Basis geschehen. Es gibt keine rechtliche Handhabe, die Grundstücksbesitzer verpflichtet, die Mistel an Obstbäumen auszuschneiden. Die Laubholzmistel wird in den folgenden Texten nur Mistel genannt.